Warum ein Berliner Testament bei Ehegatten mit Kindern sinnvoll sein kann
Ohne Testament gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet:
Beim Tod eines Ehepartners erben automatisch der überlebende Partner und die Kinder gemeinsam. Der überlebende Ehepartner erbt nur einen Teil , bei bestehender gesetzlicher Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses des Erstversterbenden. Die andere Hälfte geht an die Kinder. Dabei entsteht eine Erbengemeinschaft, in der alle Erben Entscheidungen gemeinsam treffen müssen.
Soll der länger lebende Partner das alleinige Recht, über das gesamte Erbe seines Ehepartners zu bestimmen, erhalten, ist die Errichtung eines Testamentes erforderlich. Das sogenannte Berliner Testament ist bei Ehepaaren besonders beliebt. Dabei setzen sich beide Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben die Kinder.
Hier
sind Fragen, die Sie sich stellen sollten:
Wie sichern wir den überlebenden Ehepartner bestmöglich ab?
- Soll mein Partner wirklich Alleinerbe werden, oder würde ein Nießbrauch z.B. an Immobilien ausreichen?
- Brauche ich Regelungen für Kinder oder andere Familienmitglieder, wie Vermächtnisse?
sollen unsere Kinder schlusserben oder Nacherben sein?
In der klassischen Variante erben die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Soll der überlebende Ehegatte alleiniger Vollerbe und die Kinder Schlusserben werden?
oder
- Soll der überlebende Ehegatte lediglich Vorerbe und die Kinder Nacherben werden?
- Ist eine befreite Vorerbschaft gewollt, oder sollen die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen gelten?
Fragen Sie sich:
-
Möchten wir, dass unser Vermögen auf Dauer „im Familienbesitz“ bleibt und der überlebende Ehegatte das Vermögen für die Nacherben erhalten muss?
-
Oder soll der überlebende Ehepartner möglichst frei entscheiden können?
-
Wäre eine einfache Schlusserbeneinsetzung der Kinder ausreichend?
Wie wollen wir den Pflichtteilsanspruch unserer Kinder berücksichtigen?
Kinder haben Pflichtteilsansprüche, wenn sie beim ersten Erbfall übergangen werden und können diese auch einfordern.
Fragen Sie sich:
- Vertrauen wir auf unsere Kinder, dass sie von einer Pflichtteilsforderung absehen oder sollen die sie gleich etwas erhalten (z. B. per Vermächtnis)?
- Wäre vielleicht sogar ein Vermächtnis zugunsten der Kinder aus steuerlichen Aspekten von Vorteil?
-
Wären unsere Kinder eventuell bereit, auf den Pflichtteil durch eine notarielle Erklärung zu verzichten?
- Wollen wir mit einer einer Pflichtteilsstrafklausel ( Wer jetzt fordert, verliert seinen späteren Anspruch) den überlebenden Partner schützen?
Wie bindend soll das Testament nach dem ersten Todesfall sein?
Ein Berliner Testament ist hinsichtlich der wesentlichen testamentarischen Verfügungen bindend, sobald ein Ehepartner verstorben ist. Änderungen im Testament sind dann nur noch eingeschränkt möglich.
Fragen Sie sich Folgendes:
-
Wollen wir dem überlebenden Partner noch Spielraum lassen das Testament auf neue Gegebenheiten wie geänderte Familienverhältnisse oder veränderte Vermögenslagen anzupassen?
-
Oder wollen wir unsere Entscheidungen dauerhaft absichern?
Was passiert, wenn einer von uns wieder heiratet?
Vielleicht ist das jetzt nicht vorstellbar, aber unter Umständen ist es eine wichtige Überlegung,
denn wenn der überlebende Ehepartner neu heiratet, kann das die Vermögensweitergabe erheblich beeinflussen.
Fragen Sie sich:
- Soll der länger lebenden Ehepartner zur (teilweisen) Herausgabe des Erbes bei erneuter Heirat verpflichtet sein?
- Möchten wir eine Wiederverheiratungsklausel in das Testament aufnehmen, um das Erbe für unsere Kinder zu sichern?
- Wie streng soll die Klausel ausgestaltet sein?
Wie soll der Nachlass nach dem Tod des Letztversterbenden aufgeteilt werden:
Fragen Sie sich:
- Wollen wir die Aufteilung unseren Kindern überlassen und nehmen eine Veräußerung der Vermögenswerte in Kauf?
- Möchten wir eine Teilungsanordnung festlegen, um die Aufteilung vorzugeben?
- Gibt es Vermögenswerte, die wir bewusst nur einem Kind zuweisen möchten (z. B. das Haus)?
- Oder soll ein Kind per Vorausvermächtnis einen Vermögenswert erhalten, ohne dass ein Wertausgleich unter den Erben stattfindet?
- Gibt es bereits zu Lebzeiten getätigte Schenkungen oder Unterstützungen, die bei Festlegung der Erbquote berücksichtigt werden sollen?
Ist ein Gespräch mit den Kindern über das Testament sinnvoll?
Die persönlichen Beweggründe für bestimmte testamentarische Regelungen sollten nicht im Testament selbst festgehalten werden. Es kann aber hilfreich sein, mit den Kindern über die geplanten Regelungen zu sprechen, insbesondere dann, wenn das Erbe ungleich verteilt wird oder besondere Wünsche enthalten sind. Ein frühzeitiges, offenes Gespräch kann Missverständnisse vermeiden und langfristig zum Familienfrieden beitragen.
Stellen Sie sich dazu folgende Fragen:
-
Möchten wir unsere Kinder frühzeitig einbeziehen und informieren?
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Wissen wir, wie unsere Kinder zu bestimmten Regelungen stehen?
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Müssen wir bestimmte Entscheidungen erklären, um spätere Konflikte zu vermeiden?
Müssen wir die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen eines Berliner Testamentes berücksichtigen?
Ein Berliner Testament kann steuerliche Nachteile mit sich bringen, wenn das gesamte Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehepartner übergeht. In diesem Fall bleiben die steuerlichen Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt. Beim zweiten Erbfall kann es dadurch zu einer höheren Steuerlast kommen.
Stellen Sie sich daher folgende Fragen:
-
Wie hoch wird der Gesamtnachlass voraussichtlich beim zweiten Erbfall sein und liegt er innerhalb der Freibeträge für unsere Kinder?
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Ist es in unserem Fall sinnvoll und möglich, das Testament steuerlich vorteilhafter zu gestalten?
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