Wir wissen, dass es beim Erben um mehr als nur Geld geht, es geht um Ihre Familie und Ihre Nerven. Viele Erbengemeinschaften stehen vor dem gleichen Problem:
Alle sind sich grundsätzlich einig – aber es passiert nichts.
Was harmlos beginnt, führt oft zu echten Nachteilen.
Eine Erbengemeinschaft ist keine dauerhafte Lösung, sondern nur eine Übergangsphase.
Solange sie besteht, müssen alle Erben gemeinsam entscheiden.
Das führt in der Praxis häufig zu Stillstand:
Niemand kann allein handeln
Je länger gewartet wird, desto größer der Verlust
Auch wenn aktuell Einigkeit besteht:
Ohne klare Regelung entstehen später oft neue Streitigkeiten.
Das Problem wächst – statt sich zu lösen.
Zusätzlich gilt: Die Erbengemeinschaft haftet weiterhin gesamtschuldnerisch.
Jeder Erbe kann für Verpflichtungen der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden.
Ein Beispiel aus der Praxis finden Sie hier: "Den Nachlass auflösen: Wenn Schweigen teuer wird"
Die beste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung ist fast immer:
die einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft
Wir unterstützen gezielt Erbengemeinschaften, die:
Keine Konfliktmandate – Fokus auf schnelle Einigung
Inklusive verbindlichem Festpreis-Angebot für Ihre Planungssicherheit
Wir nehmen das Heft des Handelns für Sie in die Hand und führen Sie sicher durch die Auflösung:
Wir erfassen alle Vermögenswerte und beteiligten Erben. Sie müssen sich nicht um mühsame Korrespondenz mit Banken, Versicherungen oder Behörden kümmern, das übernehmen wir.
Wir klären offene Forderungen und bereiten den Nachlass so vor, dass er bereit für die finale Verteilung (Teilungsreife) ist.
Wir moderieren den Prozess. Wir erstellen einen Auseinandersetzungsvertrag, der alle Interessen berücksichtigt und späteren Streit rechtlich unmöglich macht.
Wir begleiten Sie bis zur finalen Auszahlung oder Grundbuchänderung. Damit ist die Erbengemeinschaft offiziell und endgültig Geschichte.
Im Erbrecht fürchten viele Mandanten uferlose Anwaltskosten. Bei uns gibt es dieses Risiko nicht.
Deshalb bieten wir:
Sie wissen von Anfang an, woran Sie sind
1. Kurz anfragen
Schicken Sie uns eine unverbindliche Anfrage über das Kontaktformular.
2. Kostenlose Ersteinschätzung erhalten
Sie erhalten von uns eine professionelle Kurzanalyse inklusive verbindlichem Festpreis-Angebot für Ihre Planungssicherheit. So weiß die Erbengemeinschaft von Anfang an genau, was es kostet, ohne versteckte Gebühren oder spätere Überraschungen.
4. Keine privaten Vorleistungen
Wir regeln die direkte Verrechnung des Honorars als Nachlassverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Kosten werden aus der Erbmasse beglichen: kein Erbe muss privat in Vorleistung treten.
Ihre Sicherheits-Garantie: Bis alle Miterben dem gemeinsamen Vorgehen offiziell zugestimmt haben, bleibt dieser gesamte Vorbereitungsprozess für Sie garantiert unverbindlich und vollkommen kostenfrei. Sie gehen kein Risiko ein.
Der Nachlass bleibt gemeinschaftlich gebunden. Entscheidungen werden schwieriger und können langfristig zu finanziellen Nachteilen führen.
Ja, wenn Sie sicher stellen wollen, dass die Aufteilung rechtssicher ist und spätere Probleme vermieden werden.
Ja, als Miterbe sind Sie verpflichtet, sich entsprechend Ihrer Erbquote an notwendigen Kosten zur Erhaltung des Nachlasses (z. B. eine dringende Dachreparatur) zu beteiligen. Verweigert ein Erbe die Zahlung, können die anderen die Kosten vorlegen und diesen Betrag später bei der endgültigen Verteilung des Erbes verrechnen.
Ja, jeder Miterbe kann jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, sobald alle Schulden des Verstorbenen bezahlt sind, § 2042 BGB. Wenn die anderen Erben einer Auszahlung oder einem Verkauf nicht zustimmen, kann dies notfalls über eine Teilungsversteigerung oder eine Auseinandersetzungsklage rechtlich erzwungen werden.
Das hängt von der Kooperationsbereitschaft der Erben und dem Umfang des zu regelnden Nachlasses ab. Mit professioneller Unterstützung lässt sich die Dauer oft von mehreren Jahren auf wenige Monate verkürzen.
Können sich die Erben nicht einigen, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung von Immobilien oder einen Pfandverkauf beweglicher Güter erzwingen, um den Nachlass in teilbares Geld umzuwandeln. Als letztes Mittel bleibt die Auseinandersetzungsklage, mit der die Zustimmung der übrigen Erben zu einem konkreten Teilungsplan gerichtlich erstritten wird.
Jeder Miterbe hat das Recht auf Mitverwaltung des Nachlasses sowie auf einen anteiligen Teil der Früchte und Erträge (z. B. Mieteinnahmen) bis zur endgültigen Auseinandersetzung. Zudem kann jeder Erbe jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen und verfügt über ein gesetzliches Vorkaufsrecht, falls ein anderer Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkaufen möchte.
Miterben sind verpflichtet, anteilig an der ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses mitzuwirken sowie notwendige Kosten und Lasten entsprechend ihrer Erbquote zu tragen. Zudem besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht über den Verbleib von Nachlassgegenständen und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit bei der Vorbereitung der gemeinschaftlichen Auseinandersetzung.
Zunächst haften alle Erben gemeinsam mit dem geerbten Vermögen für die Schulden des Verstorbenen. Wenn Sie jedoch nicht aufpassen und das Erbe ohne Klärung der Schulden unter sich aufteilen, kann es passieren, dass Sie später sogar mit Ihrem persönlichen Privatvermögen für die Rückzahlung geradestehen müssen.